Die Satzung

Satzung

Sport Vital Lingen e.V.


§ 1 Name, Sitz, Vereinsregister

1) Der Verein führt den Namen „Sport Vital Lingen e.V.“
2) Er hat seinen Sitz in Lingen (Ems).
3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lingen eingetragen.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des LandesSportBundes Niedersachsen e. V., des Behinderten-
Sportverbandes Niedersachsens und der Landesverbände, deren Sportarten er betreibt.
Er erkennt die Satzung, Ordnung und Bestimmungen dieser Verbände als für sich und seine
Mitglieder verbindlich an.


§ 3 Gemeinnützigkeit und Vereinszweck

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO1977) und zwar durch
Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
2) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Schwerpunkt liegt dabei auf
dem Präventions – und Rehabilitationssport. Der Zweck wird verwirklicht durch,
a Abhaltung von geordneten Bewegungs-, Sport – und Spielübungen.
b Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen.
c Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern und
Übungsleiterinnen.
3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4) Die Mittel und alle Einnahmen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige
Gewinne) des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6) Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
7) Der Verein ist politisch, wirtschaftlich, ethnisch und konfessionell neutral.


§ 4 Vereinsämter

1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
2) Die gewählten Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine halbjährliche
Aufwandsentschädigung. Näheres wird durch die Kosten- und Ehrenordnung geregelt.
3) Für die geleisteten Übungsstunden der lizenzierten Übungsleiterinnen und
Übungsleiter erhalten diese eine Aufwandsentschädigung. Näheres wird durch die
Kosten und Ehrenordnung geregelt.


§ 5 Mitglieder

Der Verein unterscheidet:
1) ordentliche Mitglieder
2) fördernde Mitglieder
3) Ehrenmitglieder


§ 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Minderjährige müssen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachweisen.
3) Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen, wenn dieses im Interesse des Vereins
geboten scheint.
4) Gegen die Ablehnung der Aufnahme, die schriftlich seitens des Vorstandes unter
Angaben von Gründen erfolgen muss, ist innerhalb von vier Wochen eine schriftliche
Beschwerde zulässig
5) Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit
einfacher Stimmenmehrheit.
6) Die Entscheidung ist endgültig.
7) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Löschung des Vereins


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft muss durch eine schriftliche Austrittserklärung bekundet
werden. Diese ist unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum 30 Juni und zum
31. November des jeweiligen Kalenderjahres an den Vorstand zu richten.
2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis.


§ 8 Aufnahmefolgen

Der Vorstand entscheidet durch Beschluss über die Neuaufnahme in den Verein.
1) Mit dem Aufnahmeantrag beginnt die vorläufige Mitgliedschaft. Mit der Mitteilung
der Aufnahme durch den Vorstand oder dessen Beauftragten beginnt die
Mitgliedschaft.
2) Jedes neue Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Es verpflichtet sich durch seinen
Aufnahmeantrag zur Anerkennung der Satzung und der Vereinsordnungen.


§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte der Mitglieder
1) Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach
Maßgabe der Satzung, der Geschäftsordnungen und der von den Vereinsorganen
gefassten Beschlüsse und getroffenen Anweisungen zu benutzen und an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger
Rücksichtnahme verpflichtet.
2) Die ordentlichen Mitglieder genießen im Übrigen alle Rechte, die sich aus der
Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Sie allein
haben das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Mitglieder unter 16 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Die Übertragung des
Stimmrechts ist nicht zulässig.
3) Fördernde Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer
teilzunehmen. Sie haben kein Stimmrecht.
4) Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.

Pflichten der Mitglieder
1) Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, den Vereinsordnungen und
insbesondere die sich aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu
erfüllen. Sie sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben sowie bei
den sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu
unterstützen.
2) Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse
und Anordnungen verpflichtet.
3) Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliederbeitrag zu zahlen.
4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht des fällig gewordenen
Mitgliedsbeitrages bestehen.


§ 10 Beiträge und Gebühren

1) Alle ordentlichen Mitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Zahlungsweise setzen die
Mitgliederversammlung fest. Näheres regelt die Beitragsordnung. Diese ist nicht
Bestandteil der Satzung.
3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden.
Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
4) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer
seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge
teilzunehmen. Dass erklärt das Mitglied auf dem Aufnahmeantrag rechtsverbindlich.
Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen
5) Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden schriftlich
mit Fristsetzung gemahnt. Die Mahnung ist an die letzte dem Verein bekannte
Anschrift des Mitglieds zu richten. Für die Dauer des Beitragsrückstandes trotz
schriftlicher Mahnung ruht die Mitgliedschaft.
Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der
Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.
6) Für zusätzliche Sportangebote (Sportkurs, etc.) gelten gesonderte Gebühren, die im
Einzelnen festgelegt werden.


§ 11 Umlagen

Die Mitgliederversammlung kann zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der
mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann, die Erhebung einer Sonder- oder
einer Investitionsumlage in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen beschließen.


§ 12 Ausschluss

1) Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied auf Antrag aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Solche wichtigen
Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe oder beharrliche Verstöße des
Mitglieds gegen Satzung, Ordnung oder Interessen des Vereins sowie gegen
Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
2) Erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen trotz Ermahnung.
3) Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
4) Unehrenhaftes oder grob unsportliches Verhalten innerhalb und außerhalb des
Vereins.
Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den
Anschuldigungen binnen einer Frist von sieben Tagen schriftlich oder mündlich
gegenüber dem Vorstand zu äußern. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand. Der
Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung des Vorstandes wirksam. Der
Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied sofort schriftlich mit Begründung mitzuteilen. In
der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entscheidet abschließend die
Mitgliederversammlung.


§ 13 Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind:
1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand
3) die Ausschüsse
Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes
gilt die Geschäfts- und Kostenordnung des Vereins, die vom Vorstand beschlossen wird.
Alle Organmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
Personalunion im geschäftsführenden Vorstand ist unzulässig.


§ 14 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Kassenwart, dem Sportwart und dem Pressewart.
2) Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich immer von zwei
Mitgliedern des Vorstandes vertreten.
3) Der Vorstand leitet den Verein. Ihm obliegt neben der Vertretung des Vereins die
Wahrnehmung aller Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung. Er hat das Recht, an allen Sitzungen des Vereins jederzeit
teilzunehmen. Er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und verwaltet das
Vereinsvermögen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre
gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur satzungsgemäßen
Neuwahl im Amt.
5) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
6) Scheidet während seiner Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, kann
der Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine
Ersatzperson einsetzen.
7) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden zu Vorstandssitzungen
einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden oder seines Vertreters. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll
niederzulegen und vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter und dem Protokollführer
zu unterschreiben.


§ 15 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den
anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung sollte mindestens einmal jährlich einberufen
werden. Sie sollte im ersten Quartal des Jahres stattfinden.
3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann schriftlich, per Internet,
Veröffentlichung in der Lokalpresse oder Aushang in den Übungsstunden erfolgen.
Sie muss die Tagesordnung enthalten.
4) Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
5) Zwischen dem Tag der Absendung, der Einladung und dem Termin der
Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen.
6) In Ausnahmefällen (Pandemie, Katastrophen o.ä.) kann der § 15 der vorherrschenden
Situation angepasst werden, wenn ¾ des Vorstandes es befürworten. Diese
Vorgehensweise muss schriftlich begründet werden.


§ 16 Inhalt der Tagesordnung

1) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung
mitzuteilen. Diese muss mindesten folgende Punkte enthalten.
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen (soweit erforderlich)
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge der Mitglieder
g) Sonstiges
2) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird.
Dies kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als
Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Anträge auf Beitrags -
oder Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.


§ 17 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

1) Die ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig ohne
Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern der Vorsitzende oder
stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
2) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder des
Vereins.
3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden beziehungsweise die des stellvertretenden Vorsitzenden. Bei
Beschlüssen über die Änderung der Satzung, die Änderung des Vereinszwecks und die
Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
4) Auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes muss eine Abstimmung geheim
durchgeführt werden.
5) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, welches von dem Vorsitzenden beziehungsweise dem stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.


§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1) Der Vorstand kann aus Dringlichkeitsgründen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
2) Auf schriftlichem Verlangen von mindestens 1/10 aller stimmberechtigten
Vereinsmitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen
Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen über die
ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.


§ 19 Kassenprüfer

1) Die jährliche Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den Kassenprüfern, die von der
Mitgliederversammlung für 2 Jahre bestellt werden. Dieser gibt dem Vorstand
Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis seiner Prüfungen und erstattet der
Mitgliederversammlung Bericht.
2) Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.


§ 20 Ausschüsse

1) Der Vorstand kann bei Bedarf für die Erledigung von Vereinsaufgaben Ausschüsse
bilden, deren Mitglieder berufen werden.
2) Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den
Ausschussleiter berufen.


§ 21 Vereinsordnungen

1) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, u.a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu
erlassen: a) Ehrenordnung
b) Beitragsordnung
c) Gebührenordnung
d) Geschäftsordnung
e) Kostenordnung
2) Alle Ordnungen sind zu Veröffentlichen.


§ 22 Datenschutz

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben der EU–Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Soweit die in der jeweiligen Vorschrift beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat
jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte
- Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
- Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
- Das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
- Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
- Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
- Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GV=
3) Den Organen des Vereins, allen Vorstandsmitgliedern oder sonst für den Verein
Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem
jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu
geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch
über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


§ 23 Haftpflicht

1) Für die aus dem Vereins-, insbesondere aus dem Trainings-, Wettkampf- und
Veranstaltungsbetrieb leicht fahrlässig entstehenden Schäden und Sachverluste, auch
in den Räumen des Vereins, haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.


§ 24 Sportunfälle

1) Bei Sportunfällen sind die Mitglieder verpflichtet, diese innerhalb von 24 Stunden
dem Vorstand anzuzeigen.


§ 25 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2) Zur Beschlussfassung bedarf es der schriftlichen Ankündigung an alle erreichbaren
stimmberechtigten Mitglieder unter Einbehaltung einer Frist von 6 Wochen.
3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des
Vereins anwesend sind. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende, der stellvertretende
Vorsitzende und der Kassenwart zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten
richten sich nach §§ 74 ff. BGB.
5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das
Vermögen / Übungsmaterial des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken und zwar
insbesondere zur Förderung des Präventions - / Rehabilitationssport dem Behinderten
Sportverband Niedersachsen e-V. zu überstellen.
6) Der Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins zum Vereinsregister beim Amtsgericht
Lingen anzumelden.


§ 26 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende geänderte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16.07.2021
verabschiedet.

Lingen, den 16.07.2021

1. Vorsitzender____________________________________________________
2. Vorsitzender____________________________________________________
Kassenwart______________________________________________________
Sportwart_______________________________________________________
Pressewart______________________________________________________


Sport Vital Lingen e.V.
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